(1) Alle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht eine besondere Zweckbestimmung haben, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen verwendet werden. Die Mittelaufbringung für Vorhaben nach § 51 dürfen nur zur Finanzierung des Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.
(2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen dürfen nur dem dort vorgesehenen Zweck zugeführt werden. Das zuständige Gemeindeorgan kann in Fällen, in denen eine Änderung der Zweckbestimmung notwendig wird, einen Änderungsbeschluss fassen. Der Gemeinderat kann Mittelverwendungen gegenseitig für deckungsfähig erklären.
(3) Aufträge für Bauvorhaben, die durch Aufnahme von Darlehen gedeckt werden sollen, dürfen nicht vergeben und vertragliche Verpflichtungen nicht eingegangen werden, bevor die Aufbringung der Mittel gesichert ist.
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