(1) Der Voranschlag bildet die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes der Stadt.
(2) Die darin vorgesehenen Mittel dürfen nur für das Finanzjahr und nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es eine wirtschaftlich sparsame Verwaltung zulässt.
(3) Mittelaufbringungen sind ohne Rücksicht auf die Ansätze des Voranschlages in der festgesetzten Höhe einzuheben. Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder dessen Ansätze übersteigen, sind nur im unvermeidlichen Ausmaß zulässig und bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Gemeindeorganes.
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