Ist der Voranschlag zu Beginn des Finanzjahres noch nicht festgesetzt und hat der Gemeinderat auch keine vorläufige Verfügung (Budgetprovisorium) getroffen, so ist der Bürgermeister berechtigt, bis zu dessen Festsetzung alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Wirtschaftsführung notwendig sind, um die Gemeindeverwaltung in geordnetem Zustand zu erhalten und feststehenden Verpflichtungen der Stadt nachzukommen. Er kann die im Vorjahr erhobenen Abgaben, soweit die Stadt zu deren Erhebung gesetzlich noch berechtigt ist, gegen nachträgliche Anrechnung auf die vom Gemeinderat beschlossenen Abgaben im bisherigen Ausmaß weiter erheben.
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