(1) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat spätestens bis Ende November den Entwurf des Voranschlages für das kommende Finanzjahr vorzulegen. Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der Entwurf durch zwei Wochen im Stadtmagistrat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können die Gemeindebewohner gegen den Entwurf beim Stadtmagistrat schriftlich Einwendungen erheben. Gleichzeitig kann der Bürgermeister dem Gemeinderat auch den Entwurf des Voranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr vorlegen.
(2) Mit dem Beginn der Auflagefrist ist jeder Gemeinderatspartei der Entwurf des Voranschlages im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der jeweiligen Gemeinderatspartei ist eine Ausfertigung in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Gemeinderat hat die Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag zu behandeln.
(4) Der Gemeinderat hat den Voranschlag bis längstens 31. Dezember festzusetzen. Ist die rechtzeitige Festsetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister die Landesregierung unter Angabe der Gründe davon unverzüglich zu verständigen. Gleichzeitig mit der Festsetzung des Voranschlags hat der Gemeinderat über die Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben zu beschließen.
(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages ist nach § 40 Abs. 1 kundzumachen. Der Voranschlag ist vom Bürgermeister zu unterfertigen. Der Voranschlag ist unverzüglich der Landesregierung im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Weiters ist jeder Gemeinderatspartei eine Ausfertigung des Voranschlages im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der Landesregierung bzw. der jeweiligen Gemeinderatspartei sind Ausfertigungen in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Stadt hat die im § 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Voranschlags barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen auf der Internetseite der Stadt zur Verfügung zu stellen.
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