(1) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Stadt. Er ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen.
(2) Für den Ergebnisvoranschlag ist zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus vorhergehenden Finanzjahren nach äußerster Möglichkeit ein Ausgleich herzustellen.
(3) Die Liquidität der Stadt einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen. Zusätzlich ist im Finanzierungsvoranschlag der Haushaltsausgleich nur dann gegeben, wenn der Saldo der operativen Ein- und Auszahlungen ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen zu decken.
(4) Mittelfristig ist die Erhaltung des Nettovermögens im Vermögenshaushalt sicherzustellen.
(5) Die Haushaltspläne der in der Verwaltung der Stadt stehenden selbstständigen Stiftungen und Fonds und die Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmungen bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Stadt.
(6) Dem Voranschlag ist der Dienstpostenplan beizugeben. Dieser hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach den Gliederungsmerkmalen der städtischen Dienstrechtsvorschriften vorzunehmen. Soweit Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorhanden sind, ist zusätzlich ein Nachweis über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger anzuschließen.
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