(1) Das Wappen der Stadt ist eine aus der Vogelschau gesehene, auf zwei Jochen ruhende silberne Brücke in rotem Schild. Es ist in seiner heraldischen Form in der Anlage 1 und in seiner stilisierten Form in der Anlage 2 bildlich dargestellt. Die Farben der Stadt sind rot-weiß.
(2) Das Siegel der Stadt zeigt das Stadtwappen, gehalten von einem Engel, mit der Umschrift „Siegel der Landeshauptstadt Innsbruck“.
(3) Die Führung und die Verwendung des Stadtwappens in seinen beiden Formen bedürfen einer Bewilligung des Stadtsenates. Sie ist zu erteilen, wenn dies im Interesse der Stadt gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist. Der Stadtsenat hat die Bewilligung zu entziehen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.
(4) Unter Führung des Stadtwappens im Sinn dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Stadtwappens in einer Weise zu verstehen, die geeignet ist, den Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung oder Auszeichnung zu erwecken. Als Führung gilt insbesondere der Gebrauch des Stadtwappens auf Brief- und Geschäftspapier, in Siegeln und Stempeln, auf Schildern und äußeren Geschäftsbezeichnungen sowie Ankündigungen und Schriften.
(5) Jeder nicht unter Abs. 4 fallende Gebrauch des Stadtwappens gilt als Verwendung des Stadtwappens im Sinn dieses Gesetzes.
(6) Wer das Stadtwappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form, ohne Bewilligung führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Stadt zu.
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