In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt mit Ausnahme jener nach § 43 Abs. 4 kann zur öffentlichen Erörterung von Interessenslagen, die zu bestimmten Themen oder Vorhaben in der Bevölkerung bestehen, eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung obliegt dem Stadtsenat. Für eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung können Personen nach bestimmten Kriterien nach dem Zufallsprinzip aus dem Zentralen Melderegister ausgewählt werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung. Der Gemeinderat hat durch Verordnung nähere Regelungen über die dialogorientierte Bürgerbeteiligung, insbesondere über deren Form und Abwicklung, zu erlassen. Das Ergebnis der dialogorientierten Bürgerbeteiligung ist für die zuständigen Organe der Stadt nicht bindend.
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