(1) Jeder Gemeindebewohner hat das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt an den Gemeinderat Anliegen oder Beschwerden als Petitionen heranzutragen. Petitionen sind als solche zu bezeichnen und schriftlich und unterfertigt beim Stadtmagistrat einzubringen.
(2) Entspricht eine Petition den Erfordernissen nach Abs. 1, so ist sie jedenfalls im Stadtmagistrat zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Gemeinderates bereitzuhalten.
(3) Petitionen, die
a) den Vor- und Familiennamen sowie die Adresse eines Bevollmächtigten, der den/die Petenten vertritt, enthalten,
b) von mindestens so vielen zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein, wie die Wahlzahl (§ 73 Abs. 2 der Innsbrucker Wahlordnung 2011) bei der letzten Wahl des Gemeinderates betragen hat,
sind zudem wie ein Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates im Gemeinderat zu behandeln und dem Gemeinderat spätestens in der übernächsten der Einbringung der Petition nachfolgenden Sitzung durch den Bürgermeister vorzulegen. Dies gilt nicht für Petitionen, die Wahlen der Gemeindeorgane, die Anstellung von Gemeindebediensteten und die Lösung ihres Dienstverhältnisses sowie sonstige Personalangelegenheiten, Abgabenangelegenheiten und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, Willensäußerungen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten, aufgrund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen betreffen.
(4) Die Unterfertigung der Petition nach Abs. 3 lit. b hat auf einer nach dem Muster der Anlage 4 erstellten Unterschriftenliste unter Eintragung des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse zu erfolgen.
(5) Für das Vorliegen der Wahlberechtigung gilt der Tag des Einlangens der Petition beim Stadtmagistrat als Stichtag. Die Mindestanzahl an Unterschriften nach Abs. 3 lit. b ist jeweils nach der Wahl des Gemeinderates kundzumachen und über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite der Stadt bekannt zu machen.
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