(1) Für die Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung über eine Bürgerinitiative gilt § 47 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nur auf „Unterstützung“ oder „Keine Unterstützung“ lauten dürfen.
(2) Nach dem Ablauf der Frist für die Stellung eines Überprüfungsantrages (Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3) sind das Ergebnis der Abstimmung über eine Bürgerinitiative und, wenn die Stimmzettel mehrheitlich auf „Unterstützung“ lauten, der Gegenstand der Bürgerinitiative in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
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