(1) Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“, teils auf „Nein“, so sind alle Stimmzettel ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
(2) Die der Volksbefragung zugrunde gelegte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten gültig mit „Ja“ gestimmt hat. Ist dies nicht der Fall, so gilt die der Volksbefragung zugrunde gelegte Frage als verneint.
(3) Jeder wahlberechtigte Gemeindebürger kann hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses binnen einer Woche nach dessen Kundmachung schriftlich einen Überprüfungsantrag an die Hauptwahlbehörde stellen.
(4) Nach dem Ablauf der Frist für die Stellung eines Überprüfungsantrages (Abs. 3) sind das Ergebnis und, wenn die der Volksbefragung zugrunde liegende Frage bejaht wurde, auch der Gegenstand der Volksbefragung in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
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