Auf die Vorbereitung und Durchführung einer Volksbefragung oder einer Abstimmung über eine Bürgerinitiative sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) der (erste) Tag der Kundmachung (§ 45 Abs. 4) jeweils als Tag der Wahlausschreibung im Sinn der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gilt,
b) bei der Volksbefragung und bei der Abstimmung über die Bürgerinitiative der (erste) Tag der Kundmachung (§ 45 Abs. 4) als Stichtag im Sinn der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gilt,
c) an die Stelle des 20. bzw. 19. Tages nach dem Stichtag im Sinn des § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 der siebte bzw. sechste Tag nach dem Stichtag tritt und
d) die §§ 26 und 27 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 nicht anzuwenden sind.
Als Abstimmungsbehörden werden die nach der Innsbrucker Wahlordnung 2011 im Amt befindlichen Wahlbehörden tätig. Die Abstimmungsbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
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