(1) Beschließt der Gemeinderat die Durchführung einer Volksbefragung, so hat er gleichzeitig deren Ausschreibung zu beschließen.
(2) Hat eine Bürgerinitiative die nach § 44 Abs. 7 erforderliche Anzahl an Unterschriften erreicht, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem Ablauf der Frist nach § 44 Abs. 6 den Gemeinderat zu einer Sitzung über die Ausschreibung der Abstimmung über die Bürgerinitiative durch die wahlberechtigten Gemeindebürger einzuberufen. Der Beginn einer solchen Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der Frist nach § 44 Abs. 6 festzusetzen.
(3) Die Volksbefragung bzw. die Abstimmung über die Bürgerinitiative ist innerhalb von zwei Monaten nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen.
(4) Der Tag der Volksbefragung bzw. der Abstimmung über eine Bürgerinitiative ist kundzumachen. Dasselbe gilt für die zu beantwortende Frage bzw. für den Wortlaut der Bürgerinitiative.
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