(1) Jedem wahlberechtigten Gemeindebürger steht es frei, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen und nicht im § 43 Abs. 4 angeführt sind, die Vornahme einer bestimmten Maßnahme im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch die Stadt schriftlich zu beantragen (Bürgerinitiative).
(2) Der Antrag muss
a) eine Kurzbezeichnung aufweisen, aus der sich der wesentliche Inhalt der beantragten Maßnahme ergibt,
b) die beantragte Maßnahme detailliert beschreiben,
c) eine Begründung enthalten, aus sich die der Bürgerinitiative zugrundeliegenden Motive ergeben,
d) den Vor- und Familiennamen sowie die Adresse eines Bevollmächtigten, der den/die Antragsteller vertritt, enthalten,
e) von mindestens so vielen zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein, wie die Wahlzahl (§ 73 Abs. 2 der Innsbrucker Wahlordnung 2011) bei der letzten Wahl des Gemeinderates betragen hat.
Für das Vorliegen der Wahlberechtigung gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Stadtmagistrat als Stichtag. Die Mindestanzahl an Unterschriften nach lit. e ist jeweils nach der Wahl des Gemeinderates kundzumachen und über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite der Stadt bekannt zu machen.
(3) Die Unterfertigung der Bürgerinitiative hat auf einer nach dem Muster der Anlage 3 erstellten Unterschriftenliste unter Eintragung des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse zu erfolgen.
(4) Weist ein sonst vollständiger Antrag nicht bereits die Mindestzahl an Unterschriften (Abs. 1 lit. e, Abs. 3) auf, so hat der Bürgermeister dem Bevollmächtigten unverzüglich mit schriftlichem Bescheid eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung der fehlenden Unterschriften zu setzen. Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5) Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1, 2 und 3, so hat der Bürgermeister sie binnen zwei Wochen ab Einbringung des Antrages bzw. im Fall des Abs. 4 binnen zwei Wochen nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(6) Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach Abs. 1, 2 und 3, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen ab Einbringung des vollständigen Antrages (Abs. 2) die Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlauts mit dem Hinweis kundzumachen, dass es allen wahlberechtigten Gemeindebürgern freisteht, sich ihr binnen vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung durch Eintragung des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse in eine beim Stadtmagistrat aufgelegte Liste anzuschließen.
(7) Haben sich der Bürgerinitiative innerhalb der Frist nach Abs. 6 nicht so viele wahlberechtigte Gemeindebürger angeschlossen wie die fünffache Wahlzahl (§ 73 Abs. 2 der Innsbrucker Wahlordnung 2011) bei der letzten Wahl des Gemeinderates betragen hat, so hat der Bürgermeister die Bürgerinitiative binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden