(1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen in allen Angelegenheiten.
(2) Urkunden, mit denen die Stadt privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Abschluß die Zustimmung des Gemeinderates oder des Stadtsenates notwendig ist, so ist sie unter Anführung des Beschlusses vom Bürgermeister und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen. Aus Gründen der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit kann der Gemeinderat bzw. der Stadtsenat die Berechtigung zur Unterfertigung der Bezug habenden Urkunden Bediensteten des Stadtmagistrates übertragen. Der Stadtmagistrat hat dem Gemeinderat bzw. dem Stadtsenat vierteljährlich eine Aufstellung der aufgrund der Übertragung unterfertigten Urkunden zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Geschäftsordnung des Stadtmagistrates bestimmt, wer sonstige Urkunden oder Geschäftsstücke rechtsverbindlich unterfertigen kann.
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