(1) Gegen Bescheide eines Organes der Stadt in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen. Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Stadtsenat ausgeübt.
(2) Der Stadtsenat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Berufungsbehörde, sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist.
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