Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen von Organen der Stadt in deren Wirkungsbereich (§ 6) im RIS ein Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Gemeindeverwaltung herauszugeben. Darin sind die angeführten Verordnungen zu verlautbaren, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist. Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters. § 40a Abs. 1 dritter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
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