(1) Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung von Rechtsvorschriften der mit Aufgaben der Bezirksverwaltung betrauten Behörden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung herauszugeben. Darin sind zu verlautbaren:
a) die Verordnungen des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
b) die Verordnungen von Landesbehörden, deren örtliche Zuständigkeit nicht über das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck hinausreicht, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,
c) sonstige in Rechtsvorschriften zur Verlautbarung im Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung vorgesehene Kundmachungen.
Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
(2) Die Verlautbarung der Verordnungen und Kundmachungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters bzw., sofern es sich um Verordnungen und Kundmachungen einer anderen Behörde handelt, des Leiters der betreffenden Behörde. Der Bürgermeister kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen Bediensteten des Stadtmagistrates übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.
(3) Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2 bis 5 des Landesverlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.
(4) Im Übrigen sind § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 12, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.
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