(1) Soweit in den §§ 40a und 40b nichts anderes bestimmt ist, sind alle Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane, die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen an der Amtstafel durch zwei Wochen kundzumachen. Der Bürgermeister kann auch verfügen, daß solche Kundmachungen von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in allen Häusern an einem den Hausbewohnern zugänglichen Platz anzuschlagen sind.
(2) Die Beschlüsse und Verfügungen treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wenn nichts anderes angeordnet ist. Die Kundmachung gilt als erlassen, wenn sie an der Amtstafel ausgehängt wird.
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