(1) Personen, die sich um die Stadt hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Stadt bedeutend gefördert haben, kann der Gemeinderat zu Ehrenbürgern ernennen.
(2) Personen, die sich um die Stadt durch außerordentliche Leistungen oder vorbildliche Pflichterfüllung verdient gemacht haben oder das Ansehen der Stadt im In- oder Ausland vermehrt haben, kann der Gemeinderat den „Ehrenring der Stadt Innsbruck“ verleihen.
(3) Personen, die sich um die Stadt besondere Verdienste erworben haben, kann der Gemeinderat das „Verdienstkreuz der Stadt Innsbruck“ verleihen.
(4) Personen, die sich um die Stadt auf dem Gebiet der Kunst oder der Kultur verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat das „Ehrenzeichen für Kunst und Kultur der Stadt Innsbruck“ verleihen.
(5) Personen, die sich um die Stadt auf dem Gebiet des Sports verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat das „Sportehrenzeichen der Stadt Innsbruck“ verleihen.
(6) Natürlichen oder juristischen Personen, die sich auf dem Gebiet der Sozialarbeit besondere Verdienste erworben haben, kann der Gemeinderat das „Sozialehrenzeichen der Stadt Innsbruck“ verleihen.
(7) Natürlichen oder juristischen Personen, die sich um die Stadt auf dem Gebiet der Wirtschaft verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat das "Wirtschaftsehrenzeichen der Stadt Innsbruck" verleihen.
(8) Natürlichen oder juristischen Personen, die sich um die Stadt verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat die „Verdienstmedaille der Stadt Innsbruck“ verleihen.
(9) Solche Ehrungen begründen weder Sonderpflichten noch Sonderrechte.
(10) Eine Ehrung kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn hinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 7 Abs. 1 der Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, in der jeweils geltenden Fassung, eintritt.
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