(1) Wirtschaftliche Einrichtungen, die die Stadt unmittelbar betreibt und denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer selbständigen Unternehmung zuerkennt, gelten als wirtschaftliche Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Hiebei ist auf die Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die öffentlichen Interessen und auf soziale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.
(3) Der Beschlußfassung des Gemeinderates bleiben jedenfalls vorbehalten:
a) die Errichtung oder Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen und wesentliche Änderungen ihres Betriebsgegenstandes und Betriebsumfanges;
b) die Festlegung der Grundsätze für die Erstellung von Tarifen;
c) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und des Rechnungsabschlusses sowie der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
(4) Der Gemeinderat hat für die wirtschaftlichen Unternehmungen Satzungen zu erlassen. In diesen Satzungen ist jedenfalls anzuführen, in welchen Angelegenheiten die Zuständigkeit dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, dem nach seinem Geschäftsbereich zuständigen Mitglied des Stadtsenates oder Gemeinderates oder dem Leiter der wirtschaftlichen Unternehmung zukommt.
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