(1) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der im § 38a Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften durch
a) Überwachung ihrer Einhaltung und Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (Abs. 2).
(2) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Begehung einer der im § 38a Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und dem Bürgermeister anzeigen.
(3) Der Bürgermeister kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen. Die Ermächtigung ist auf die im § 38a Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen zu beschränken.
(4) Zum Zweck der Dokumentation von strafbaren Handlungen, die sich während Amtshandlungen, bei denen die Aufsichtsorgane Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ereignen und zum Zweck der Kontrolle der Rechtmäßigkeit solcher Amtshandlungen, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnung ist der Einsatz auf eine solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist darauf zu achten, dass bei Eingriffen in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass gewahrt wird.
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