(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
a) dem Tod,
b) dem Widerruf der Bestellung oder
c) dem Verzicht auf das Amt.
(2) Der Bürgermeister hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
a) eine der im § 38a Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,
b) das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,
c) das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
d) die Unterstützung des Bürgermeisters durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist.
(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 lit. a, b und c kommt dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.
(4) Das Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bürgermeister unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.
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