(1) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Städtisches Aufsichtsorgan“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
a) den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,
b) die Geschäftszahl und das Datum der Bestellungsentscheidung sowie die Bezeichnung jener Stelle, die diese erlassen hat, und
c) die Befugnisse des Aufsichtsorgans nach § 38d.
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.
(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind dem Bürgermeister zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
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