(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung
a) des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, in der jeweils geltenden Fassung,
b) einer Verordnung der Stadt, die aufgrund des § 2 oder des § 6a Abs. 2a des Landes-Polizeigesetzes erlassen wurde, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 lit. d des Landespolizeigesetzes,
c) des § 13a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022,
d) der §§ 7, 9 und 11 des Tiroler Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 97/2009,
e) des § 16 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37/2001,
f) des § 12 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85/2003, und
g) der ortspolizeilichen Verordnungen der Stadt
können vom Bürgermeister Aufsichtsorgane für das Gemeindegebiet bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
b) volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,
c) über die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorgans erforderlichen Kenntnisse der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sowie des Verwaltungsstrafgesetzes 1991verfügen,
d) über die Kenntnis ihrer Befugnisse und Pflichten als Aufsichtsorgan verfügen und
e) ihrer Bestellung zustimmen.
(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. c und d sind dem Bürgermeister anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.
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