(1) Der Stadtmagistrat gliedert sich in Abteilungen, auf welche die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden.
(2) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie setzt der Bürgermeister in einer Geschäftseinteilung fest. Die Erlassung bzw. Änderung der Geschäftseinteilung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates.
(3) Das Nähere über den Geschäftsgang im Stadtmagistrat regelt der Bürgermeister in einer Geschäftsordnung. Darin ist insbesondere zu bestimmen, inwieweit der Magistratsdirektor, die Abteilungsleiter und andere Bedienstete des Stadtmagistrates zur Vertretung des Bürgermeisters berufen sind (§ 42 Abs. 3). Die Erlassung bzw. Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates.
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