(1) Der Stadtmagistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(2) Die Leitung des inneren Dienstes des Stadtmagistrates obliegt dem Magistratsdirektor. Zum Magistratsdirektor darf nur ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrats bestellt werden, der die Befähigung zur Ausübung des politischen Verwaltungsdienstes besitzen und mindestens fünf Jahre im höheren Verwaltungsdienst einer Gemeinde oder einer politischen Behörde in Tirol tätig gewesen sein muß. Er untersteht unmittelbar dem Bürgermeister.
(3) Im Fall seiner Verhinderung vertritt den Magistratsdirektor der Magistratsdirektor-Stellvertreter, wenn jedoch auch dieser verhindert ist, der dienstälteste rechtskundige Abteilungsleiter des Stadtmagistrats. Sind auch alle rechtskundigen Abteilungsleiter verhindert, so kann der Bürgermeister für die Dauer der Verhinderung des Magistratsdirektors, des Magistratsdirektor-Stellvertreters und aller rechtskundigen Abteilungsleiter einen anderen rechtskundigen Bediensteten des Stadtmagistrates mit der Vertretung des Magistratsdirektors betrauen.
(4) Der Magistratsdirektor, der Magistratsdirektor-Stellvertreter, die Abteilungsleiter, die Abteilungsleiter-Stellvertreter und die Amtsvorstände werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Weiterbestellungen sind zulässig.
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