(1) Der Bürgermeister kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die nach § 35a bereits einem amtsführenden Stadtrat übertragen wurden, mit dessen Zustimmung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die amtsführenden Stadträte an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 17 Abs. 5 verantwortlich.
(2) Der Widerruf der Übertragung obliegt dem Bürgermeister.
(3) § 35a Abs. 5 ist anzuwenden.
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