(1) Der Bürgermeister hat unbeschadet seiner Verantwortlichkeit bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt wenigstens drei anderen Mitgliedern des Stadtsenates zur Besorgung in seinem Namen zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Sie wird mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gemeinderat diese Zustimmung erteilt hat, wirksam. Ein solcherart beauftragtes Mitglied des Stadtsenates führt den Titel „amtsführender Stadtrat“.
(2) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Monaten ab der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates diesem einen Vorschlag für die Ressortverteilung im Sinn des Abs. 1 vorzulegen. Dem Vorschlag sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Mitglieder des Stadtsenates anzuschließen. Versagt der Gemeinderat dem Vorschlag die Zustimmung, so hat der Bürgermeister binnen eines weiteren Monats, gerechnet ab dem Tag der Beschlussfassung, dem Gemeinderat einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(2a) Endet das Amt eines amtsführenden Stadtrates während der laufenden Funktionsperiode des Stadtsenates, so hat der Bürgermeister die Beendigung, sofern sich diese nicht aus einem Widerruf nach Abs. 4 ergibt, dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Wird durch die Beendigung jedoch die Mindestzahl von amtsführenden Stadträten (Abs. 1 erster Satz) unterschritten, so hat der Bürgermeister dem Gemeinderat einen neuen Vorschlag für die Ressortverteilung im Sinn des Abs. 1 vorzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist nach Abs. 2 erster Satz mit dem der Beendigung des Amtes des amtsführenden Stadtrates folgenden Tag zu laufen beginnt.
(3) Die amtsführenden Stadträte sind bei der Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Bestehen gegen die Befolgung einer Weisung Bedenken, so kann dagegen ein begründeter Widerspruch erhoben werden. In diesem Fall geht die Zuständigkeit zur Entscheidung der betreffenden Angelegenheit auf den Stadtsenat über. Die amtsführenden Stadträte sind bei der Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten dem Gemeinderat verantwortlich, soweit ihr Verhalten nicht durch eine Weisung des Bürgermeisters gebunden ist.
(4) Der Widerruf der Übertragung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates. Wird dieser nicht vom Bürgermeister beantragt, so bedarf ein solcher Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates.
(5) Die Übertragung sowie der Widerruf der Übertragung und die sonstige Beendigung des Amtes eines amtsführenden Stadtrates sind nach § 40 Abs. 1 kundzumachen.
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