Der erste Bürgermeister-Stellvertreter vertritt den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in seinem gesamten Wirkungskreis. Bei Verhinderung des ersten Bürgermeister-Stellvertreters hat der zweite Bürgermeister-Stellvertreter die Geschäfte des verhinderten Bürgermeisters zu führen.
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