(1) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates dessen Wirkungskreis überschreitet oder gegen ein Gesetz verstößt, so hat er mit der Vollziehung des Beschlusses innezuhalten und die Sache unter Angabe seiner Bedenken in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zur neuerlichen Beratung und Entscheidung zu bringen. Tritt dieser Fall bei Beschlüssen des Stadtsenates ein, so hat der Bürgermeister ebenfalls mit dem Vollzug innezuhalten und den Gegenstand in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zur Beratung und Entscheidung zu bringen.
(2) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates, des Stadtsenates offenbar den Interessen der Gemeinde zuwiderläuft, so hat er mit dem Vollzug innezuhalten und den Gegenstand in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zur neuerlichen Beratung und Entscheidung zu bringen.
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