(1) In dringenden Fällen, in denen die zeitgerechte Einberufung des Gemeinderates nicht möglich ist, kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Gemeinderates zustehen, einen Beschluß des Stadtsenates einholen und in Fällen, in denen auch dessen zeitgerechte Einberufung nicht möglich ist, anstelle dieser Organe handeln.
(2) In dringenden Fällen, in denen die zeitgerechte Einberufung des Stadtsenates nicht möglich ist, kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Stadtsenates zustehen, anstelle dieses Organes handeln.
(3) Ein dringender Fall im Sinne der Abs. 1 und 2 liegt vor, wenn die Erledigung der Angelegenheit ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht aufgeschoben werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf.
(4) Der Bürgermeister hat die getroffene Verfügung unter Angabe der hierfür ausschlaggebenden Gründe ohne Verzug dem zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.
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