(1) Der Bürgermeister ist für die gehörige Vollziehung der Amtshandlungen, die den eigenen Wirkungsbereich betreffen, dem Gemeinderat verantwortlich.
(2) Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungsbereich ist er je nach ihrer Art entweder der Landesregierung oder dem Landeshauptmann verantwortlich.
(3) Die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters hebt die der Bürgermeister-Stellvertreter nicht auf.
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