(1) Der Bürgermeister ist zur Leitung der gesamten Stadtverwaltung berufen. Ihm unterstehen alle Bediensteten der Stadt.
(2) Der Bürgermeister ist im eigenen Wirkungsbereich der Stadt neben den ihm in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten berufen:
a) Soweit im § 28 Abs. 2 lit. b nicht anderes bestimmt ist, die Aufnahme, die Kündigung und die Entlassung sowie alle sonstigen Personalangelegenheiten von nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten;
b) alle Personalangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht dem Stadtsenat (§ 28 Abs. 2 lit. a) vorbehalten sind.
c) die Bewilligung von Mittelverwendungen im Rahmen des Voranschlages;
d) die Vergabe von Subventionen bis zu einer Höhe von 3.000,– Euro je Einzelfall und Finanzjahr.
Betrifft eine Personalangelegenheit nach lit. a oder b Angelegenheiten, deren Besorgung einem amtsführenden Stadtrat nach § 35a oder § 35b übertragen ist, so ist dieser vor der Entscheidung der Personalangelegenheit anzuhören.
(3) Gegen Entscheidungen des Bürgermeisters nach Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die einem amtsführenden Stadtrat nach § 35a oder § 35b übertragen sind, kann dieser einen begründeten Widerspruch erheben. Im Fall eines solchen Widerspruchs geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Stadtsenat über.
(4) Der Bürgermeister hat die Geschäfte des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt zu besorgen. Hiebei obliegt ihm insbesondere die Bestrafung aller der Stadt zur Ahndung zugewiesenen Übertretungen sowie der Übertretungen der vom Gemeinderat erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften.
(5) Der Bürgermeister hat die Geschäfte der Bezirksverwaltung zu besorgen.
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