(1) Der Gemeinderat hat einen Kontrollausschuss (§ 74f), einen Unvereinbarkeitsausschuss (§ 5 des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999, in der jeweils geltenden Fassung) und einen Ausschuss für Finanzen und Subventionen einzurichten. Für einzelne Zweige der Verwaltung kann der Gemeinderat darüber hinaus ständige oder nichtständige Ausschüsse zur Vorberatung der Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des Stadtsenates unterliegen, einrichten. Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse.
(2) Der Vorsitzende eines Ausschusses kann sachkundige Personen, die nicht dem Gemeinderat angehören, mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen. Zur Berichterstattung über Anträge im Sinn des § 13 Abs. 3 kann er auch den Antragsteller einladen. Wird dem Vorsitzenden von mindestens einem Drittel der Mitglieder eines Ausschusses spätestens drei Werktage vor der Sitzung schriftlich die Beiziehung von leitenden städtischen Bediensteten oder von vertretungsbefugten Organen von Unternehmungen, an denen die Stadt mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, vorgeschlagen, so hat der Vorsitzende diese Personen zur betreffenden Sitzung einzuladen.
(3) Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.
(4) Der Gemeinderat kann die Ausschüsse nach Abs. 1 zweiter Satz jederzeit auflösen.
(5) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese können vom jeweiligen Ausschuss jederzeit wieder abgewählt werden.
(6) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Einberufung obliegt dem Vorsitzenden; zur Einberufung ist aber auch der Bürgermeister berechtigt. An den Sitzungen von Ausschüssen, denen er nicht angehört, kann der Bürgermeister mit beratender Stimme teilnehmen. Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Vorsitzenden bekannt zu geben und, falls von der jeweiligen anspruchsberechtigten Gemeinderatspartei ein Ersatzmitglied namhaft gemacht wurde, seine Vertretung durch dieses zu veranlassen. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden. Für Beschlüsse im Umlaufweg und die Durchführung von Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz gilt § 29a sinngemäß. Wird die Beratung des Ausschusses von Zuhörern im Sinn des Abs. 3 gestört, so kann der Vorsitzende den (die) Ruhestörer nach vorheriger erfolgloser Ermahnung aus dem Sitzungssaal verweisen oder entfernen lassen. Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen.
(7) Der Geschäftsgang der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung (§ 27) näher zu regeln.
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