(1) Gemeindebewohner sind
a) die Gemeindebürger, das sind alle Unionsbürger, die in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben,
b) Personen, die keine Unionsbürger sind und in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, und
c) Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Stadt haben, aber über eine Liegenschaft oder einen Gewerbebetrieb im Stadtgebiet verfügen.
(2) Alle Gemeindebewohner haben an den Rechten und Pflichten nach den landesgesetzlichen Vorschriften in gleicher Weise teil.
(3) Die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richtet sich nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
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