(1) Der Stadtsenat tritt auf Einberufung des Bürgermeisters nach Bedarf zusammen. Die Einladung ist allen Mitgliedern zeitgerecht unter Bekanntgabe der Tagesordnung zuzustellen. Der Gemeinderat hat zu bestimmen, ob die Mitglieder des Stadtsenates im Fall ihrer Verhinderung in den Sitzungen durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Dem Ersatzmitglied für den Bürgermeister oder für die Bürgermeister-Stellvertreter bzw. die amtsführenden Stadträte kommen jedoch nur die Befugnisse eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Stadtsenates zu. Ist ein Mitglied des Stadtsenates aus einem wichtigen Grund verhindert, so hat es dies schriftlich unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Bürgermeister bekannt zu geben. Die Vertretung durch das jeweilige Ersatzmitglied ist vom verhinderten Mitglied des Stadtsenates zu veranlassen.
(2) Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Bürgermeister oder einer der Bürgermeister-Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Stadtsenat bei einem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so ist dieser Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Stadtsenatssitzung zu setzen. Ist der Stadtsenat auch bei der neuerlichen Behandlung des betreffenden Verhandlungsgegenstandes nicht beschlussfähig, so gilt der Verhandlungsgegenstand als erledigt. Der Bürgermeister führt den Vorsitz. Die Abstimmungen erfolgen mündlich. Der Stadtsenat beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen; bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Ist die Mehrheit der Mitglieder des Stadtsenates in einer Angelegenheit befangen (§ 23 Abs. 1), so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über.
(4) Der Magistratsdirektor ist den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen, wenn der Stadtsenat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Die Beiziehung anderer sachkundiger Personen steht dem Vorsitzenden zu. Wird dem Bürgermeister von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stadtsenates spätestens 24 Stunden vor der Sitzung schriftlich die Beiziehung von leitenden städtischen Bediensteten oder von vertretungsbefugten Organen von Unternehmungen, an denen die Stadt mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, vorgeschlagen, so hat der Bürgermeister diese Personen zur betreffenden Sitzung einzuladen. Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.
(5) Die Sitzungen des Stadtsenates sind nicht öffentlich. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Das Recht der Einsichtnahme in die Niederschriften ist auf die Mitglieder des Gemeinderates beschränkt.
(6) Die Mitglieder des Stadtsenates und die einer Stadtsenatssitzung beigezogenenen Personen sind zum Stillschweigen über die Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung verpflichtet.
(7) Mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates können begehren, dass ein Beschluss des Stadtsenates – außer in Personalangelegenheiten und in Angelegenheiten, die dem Stadtsenat vom Gemeinderat nach § 18 Abs. 2 erster Satz übertragen worden sind – dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt wird. Ein solches Begehren, das spätestens bis zum Schluß der Sitzung gestellt werden kann und in die Niederschrift aufzunehmen ist, hemmt den Vollzug des Beschlusses. Erfolgt kein Widerruf, so ist der Beschluß als Antrag des Stadtsenates ohne Verzug dem Gemeinderat vorzulegen.
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