(1) Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten berufen, soweit dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt sind oder der Gemeinderat die Angelegenheit nicht unmittelbar in Behandlung nimmt.
(2) Unbeschadet der ihm sonst noch zukommenden Aufgaben ist der Stadtsenat weiters zur selbstständigen Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berufen:
a) die Anstellung und die Beförderung von Beamten, die Kündigung von provisorischen Dienstverhältnissen, die Entscheidung über die Annahme einer Dienstentsagung von Beamten sowie die Bestellung, die Enthebung oder die Versetzung des Magistratsdirektors, des Magistratsdirektor-Stellvertreters, der Abteilungsleiter (Direktoren), der Abteilungsleiter-Stellvertreter und der Amtsvorstände;
b) die Genehmigung von Sonderverträgen für Vertragsbedienstete, die Erklärung des Verzichtes der Stadt auf das Recht zur Kündigung von Dienstverträgen von Vertragsbediensteten, die Zuerkennung von Ruhe- und Versorgungsgeldern an Vertragsbedienstete, soweit dies nicht auf Grund von Beschlüssen des Gemeinderates geschieht, sowie die Kündigung von Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat;
c) die Einleitung und die Fortsetzung eines Rechtsstreites, soweit im § 37 Abs. 2 lit. b nichts anderes bestimmt ist, die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs bis zu einem Vergleichsinteresse von 150.000,– Euro;
d) die Erhebung von Beschwerden an die Verwaltungsgerichte, die Erhebung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof, die Erhebung von Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof sowie die Stellung von Anträgen an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 Abs. 1 zweiter Satz B-VG;
e) die Ausübung der Vorschlags-, Ernennungs-, Entsendungs- und Bestätigungsrechte der Stadt sowie die Abgabe von Äußerungen und Stellungnahmen der Stadt;
f) die Veräußerung und der Erwerb von Liegenschaften bis zu einem Preis (Tauschwert) von 150.000,- Euro;
g) die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Haftungen bis zu einer Darlehens- oder Haftungssumme von 150.000,– Euro;
h) die Belastung von Liegenschaften bis zu einer Höhe von 150.000,- Euro;
i) die Veräußerung von Wertpapieren bis zu einem Nennwert von 150.000,- Euro;
j) die Bewilligung von Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht, nicht in dieser Höhe oder nicht für diesen Zweck vorgesehen sind, im Rahmen der vom Gemeinderat erteilten Ermächtigung, höchstens jedoch bis zu 70.000,- Euro;
k) der Verzicht auf Pfandrechte, Dienstbarkeiten und Reallasten sowie Vorrangeinräumungen bis zu einem Betrag von 150.000,- Euro;
l) die Abgabe von Erbserklärungen und die Annahme von Vermächtnissen und Schenkungen;
m) die gänzliche oder teilweise Abschreibung uneinbringlicher oder ungeklärter Forderungen und die Nachsicht von Mängelersätzen bis zu einem Wert von 100.000,- Euro;
n) die Vergabe von Subventionen von mehr als 3.000,– Euro bis höchstens 15.000,– Euro je Einzelfall und Finanzjahr;
o) der Abschluss und die Auflösung von Bestandverträgen und von Mietfinanzierungsverträgen (Leasingverträgen), die für die Stadt keine Verpflichtung zum Kauf des Vertragsgegenstandes begründen, soweit der jährliche Bestandzins bzw. das jährliche Leasingentgelt netto 150.000,- Euro nicht übersteigt;
p) der Abschluss von Verträgen im Rahmen der vom Gemeinderat genehmigten Mittel;
q) der Abschluss anderer als der genannten Verträge bis zu einem Leistungsumfang von 100.000,- Euro, ausgenommen jedoch Baurechtsverträge;
r) die Einbringung von Bauansuchen nach § 29 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, bei einem veranschlagten Wert des Bauvorhabens von höchstens 1.000.000,– Euro;
s) die Entsendung von Vertretern der Stadt in Organe von juristischen Personen, an denen die Stadt beteiligt ist, sowie, unter Einhaltung der zivil- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und nur, soweit die Ausübung von Eigentümerbefugnissen betroffen ist, die Festlegung der grundsätzlichen Haltung dieser Vertreter bei Beratungen und Abstimmungen;
t) die Entscheidung über die Durchführung einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung;
u) die Bewilligung und der Entzug der Bewilligung der Führung oder Verwendung des Stadtwappens;
v) die Zustimmung zur Erlassung und Änderung der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Stadtmagistrats nach § 38 Abs. 2 und 3.
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