(1) Der Gemeinderat hat die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die Geschäftsordnung ist vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
(3) In der Geschäftsordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über Anträge und Anfragen, über Petitionen, über die Aktuelle Stunde, über Enqueten, über die Verhandlungsleitung, über die Wortmeldungen, über die Redezeit, über die Art der Abstimmung, über die Beiziehung von Bediensteten der Stadt und Vertretern von Unternehmungen, an denen die Stadt beteiligt ist, zu Sitzungen, über die Klubs und den Obleuterat und über den Geschäftsgang der Sitzungen der Ausschüsse zu treffen. In der Geschäftsordnung ist insbesondere vorzusehen, dass
a) jedem Mitglied des Gemeinderates das Recht zukommt, Anträge einzubringen,
b) Anträge nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt betreffen dürfen,
c) Anträge, die einen finanziellen Aufwand verursachen, der im Voranschlag nicht oder nicht in dieser Höhe vorgesehen ist, eines Bedeckungsvorschlages bedürfen und
d) Anträge jedenfalls zurückzuweisen sind, wenn sie auf Maßnahmen gerichtet sind, die gegen Unions-, Bundes- oder Landesrecht verstoßen.
(4) In der Geschäftsordnung ist ferner die Möglichkeit vorzusehen, dringende Anfragen bzw. Anträge zu stellen. Dabei ist auch zu regeln, welchen Voraussetzungen diese in Bezug auf ihre Einbringung und Unterstützung zu entsprechen haben und in welcher Weise ihre Erledigung zu erfolgen hat.
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