(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt zuzuhören. Die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner und deren Aufzeichnung durch den Stadtmagistrat sowie die Verwendung eines Tonträgers als Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig. Ob und inwieweit Ton- und Bildaufnahmen darüber hinaus zulässig sind, hat der Gemeinderat zu beschließen.
(2) Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, soweit aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus kann der Gemeinderat in Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Gemeinderates und die der Gemeinderatssitzung beigezogenen Personen zur Verschwiegenheit über die Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung verpflichtet.
(3) Bei Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag, den Rechnungsabschluss und die Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
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