(1) Der Magistratsdirektor nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil.
(2) Den Sitzungen des Gemeinderates kann der Bürgermeister städtische Bedienstete und andere sachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen. Wird dem Bürgermeister von mindestens vierzehn Mitgliedern des Gemeinderates spätestens drei Werktage vor einer Sitzung schriftlich die Beiziehung von leitenden städtischen Bediensteten oder von vertretungsbefugten Organen von Unternehmungen, an denen die Stadt mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, vorgeschlagen, so hat der Bürgermeister diese Personen zur betreffenden Sitzung einzuladen.
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