(1) Der Gemeinderat ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist der Gemeinderat bei einem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so ist dieser Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu setzen. Ist der Gemeinderat auch bei der neuerlichen Behandlung des betreffenden Verhandlungsgegenstandes nicht beschlussfähig, so gilt der Verhandlungsgegenstand als erledigt.
(2) Zu einem gültigen Beschluss des Gemeinderates ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen. Bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Abstimmung ist mündlich und nur, wenn es der Gemeinderat besonders beschließt, namentlich, mit Stimmzetteln oder unter Anwendung elektronischer Hilfsmittel durchzuführen. Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn der Gemeinderat nichts anderes beschließt. Bei mündlicher Abstimmung gibt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab.
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