(1) Über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt ist eine Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderer Auskunftspersonen) abzuhalten, wenn dies der Gemeinderat auf Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates beschließt. Die Enquete ist innerhalb von sechs Monaten ab der Beschlussfassung abzuhalten. Sie dient der Information der Mitglieder des Gemeinderates. Beschlüsse dürfen nicht gefasst werden.
(2) Der schriftliche Antrag auf Abhaltung einer Enquete hat jedenfalls den Gegenstand, den Teilnehmerkreis, die für schriftliche Gutachten und Sachverständige zu erwartenden Kosten sowie einen Terminvorschlag zu enthalten.
(3) Enqueten sind öffentlich, sofern der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Enquete nichts anderes beschließt. Die Enquete steht unter dem Vorsitz des Bürgermeisters.
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