(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister. Er leitet die Verhandlungen und handhabt die Geschäftsordnung.
(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates unterzogen werden, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallen.
(3) Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.
(4) Wird die Beratung des Gemeinderates von den Zuhörern gestört, so kann der Bürgermeister die Ruhestörer nach vorheriger erfolgloser Ermahnung aus dem Sitzungssaal entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Bürgermeister die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen.
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