(1) Der Bürgermeister bestimmt in der Tagesordnung für jede Sitzung des Gemeinderates die Verhandlungsgegenstände. Er hat einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies wenigstens vierzehn Mitglieder des Gemeinderates spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm beantragen.
(2) Wurde ein Verhandlungsgegenstand auf Verlangen von wenigstens vierzehn Mitgliedern des Gemeinderates auf die Tagesordnung gesetzt, so kann dieser Verhandlungsgegenstand nur mit Zustimmung aller anwesenden Antragsteller von der Tagesordnung abgesetzt werden. Über Beschluss des Gemeinderates kann ein solcher Verhandlungsgegenstand zurückgestellt werden.
(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann Widerspruch erheben, wenn der Bürgermeister einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzt. Über einen Widerspruch entscheidet der Gemeinderat.
(4) Der Bürgermeister hat Anträge des Stadtsenates und Anträge von Ausschüssen auf die Tagesordnung einer innerhalb von acht Wochen stattfindenden Gemeinderatssitzung zu setzen. Findet innerhalb der genannten Frist keine Sitzung des Gemeinderates statt, so sind diese Anträge auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung zu setzen.
(5) Gegenstände, die nicht auf der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung stehen, dürfen nur zur Abstimmung gebracht werden, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Die Abstimmung über einen Antrag auf Auflösung des Gemeinderates ist nur dann zulässig, wenn er auf der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung steht.
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