(1) Der Gemeinderat tritt auf Einberufung durch den Bürgermeister nach Bedarf, mindestens aber in jedem Kalendermonat zusammen. In den Monaten August und September jedes Jahres findet keine Gemeinderatssitzung statt, es sei denn, dass die Abhaltung einer solchen aus einem wichtigen Grund im öffentlichen Interesse erforderlich wäre. Der Bürgermeister hat den Gemeinderat binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens vierzehn seiner Mitglieder zur Behandlung eines bestimmten in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstandes schriftlich verlangen. Der Beginn einer solchen Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Stadtmagistrat festzusetzen.
(2) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Gemeinderates mindestens fünf Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginns sowie die Tagesordnung zu enthalten. In Fällen, die im öffentlichen Interesse keinen Aufschub dulden, kann die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden; dies ist jedoch für Sitzungen, in denen der Voranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt bzw. beschlossen oder Gemeindeorgane gewählt werden, nicht zulässig. Die Einladung ist durch Boten oder die Post zuzustellen. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Die Einladung zur Sitzung ist an der Amtstafel bekannt zu machen.
(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Bürgermeister schriftlich bekannt zu geben und seine Vertretung zu veranlassen.
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