(1) Das Gebiet der Landeshauptstadt umfaßt die Katastralgemeinden Innsbruck, Wilten, Pradl, Hötting, Amras, Mühlau, Arzl, Vill und Igls.
(2) Die Grenzen der Stadt können auf Grund eines Übereinkommens zwischen der Landeshauptstadt und den beteiligten Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung geändert werden; gegen den Willen der Landeshauptstadt können ihre Grenzen nur durch ein Landesgesetz geändert werden.
(3) Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk.
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