(1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende Organ der Stadt. Er ist zur Beschlußfassung und zur Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen, soweit die Beschlußfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.
(2) Der Gemeinderat kann bestimmte Angelegenheiten, soweit ihm diese nicht in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesen sind, aus Gründen der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis anderen Organen übertragen. Hievon ausgenommen sind jedenfalls folgende Angelegenheiten:
a) die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen und von Satzungen sowie die Ausschreibung von Gemeindeabgaben;
b) die Stellung von Anträgen auf Änderung des Stadtrechtes und auf Änderung der Gemeindegrenzen;
c) die Stellung von Anträgen auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf eine staatliche Behörde;
d) die Entscheidung über den Beitritt der Stadt zu einem Gemeindeverband;
e) die Festsetzung der Grundsätze für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt und für den Bezug von regelmäßigen Leistungen;
f) die Benennung von Verkehrsflächen;
g) die Entscheidung über die Beteiligung der Stadt an einem Unternehmen und die Aufgabe einer solchen Beteiligung; der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr;
h) Maßnahmen, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen;
i) die Ehrung von Personen;
j) die Festsetzung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
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