(1) Die Bürgermeister-Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Stadtsenates und die Mitglieder der Ausschüsse können von ihrem Amt abberufen werden, ihres Amtes durch die Landesregierung für verlustig erklärt werden oder auf ihr Amt verzichten. Ihr Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird hierdurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung der Bürgermeister-Stellvertreter bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.
(3) Die weiteren Mitglieder des Stadtsenates und die Mitglieder der Ausschüsse können nur von jener Gemeinderatspartei abberufen werden, die zu ihrer Namhaftmachung berechtigt ist; § 86 Abs. 1 zweiter Satz der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gilt sinngemäß. Mit der Abberufung eines Ausschussmitgliedes endet auch dessen Funktion als (stellvertretender) Vorsitzender.
(4) Die Landesregierung kann die Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Stadtsenates ihres Amtes für verlustig erklären; § 17 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Für den Verzicht der Bürgermeister-Stellvertreter, der weiteren Mitglieder des Stadtsenates und der Mitglieder der Ausschüsse auf ihr Amt gilt § 16a Abs. 3 sinngemäß.
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