(1) Der Bürgermeister kann von seinem Amt abberufen werden, seines Amtes durch die Landesregierung für verlustig erklärt werden oder auf sein Amt verzichten. Sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird hierdurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Bürgermeisters bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, mit welchem dem Bürgermeister das Misstrauen ausgesprochen wird (Misstrauensvotum), und einer dieses Misstrauensvotum bestätigenden Volksabstimmung (Abs. 3). Das Misstrauensvotum kommt nur über schriftlichen, begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates zustande, wenn diesem Antrag bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt. Der Zeitraum zwischen dem Tag der Einbringung des Antrags und dem Tag der Abstimmung darf nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als vier Wochen betragen.
(3) Über das Misstrauensvotum hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag seines Zustandekommens an einem Sonntag eine Volksabstimmung stattzufinden; deren Ausschreibung ist vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Misstrauensvotum zu beschließen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten die §§ 45 Abs. 4, 46 und 47 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses können der Bürgermeister und jede Gemeinderatspartei binnen einer Woche ab dessen Kundmachung schriftlich einen Überprüfungsantrag einbringen.
(4) Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung bestätigt, so erlischt das Amt des Bürgermeisters mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die Frist für die Einbringung eines Überprüfungsantrages gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses endet, im Fall der Einbringung eines Überprüfungsantrages jedoch mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des überprüften Abstimmungsergebnisses. Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung nicht bestätigt, so bleibt der Bürgermeister im Amt.
(5) Die Landesregierung kann den Bürgermeister seines Amtes für verlustig erklären, wenn dieser in dem vom Land der Stadt übertragenen Wirkungsbereich tätig geworden ist und vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder eine Weisung nicht beachtet hat. Die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters für seine Tätigkeit im übertragenen Wirkungsbereich der Stadt auf dem Gebiet der Bundesvollziehung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
(6) Für den Verzicht des Bürgermeisters auf sein Amt gilt § 16a Abs. 3 sinngemäß.
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