(1) Ein Gemeinderatsmitglied kann aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates zur Betreuung dieses Kindes verzichten:
a) ein Gemeinderatsmitglied, das ein Kind erwartet, für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und, wenn es mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, bis längstens zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes,
b) ein Gemeinderatsmitglied für den Zeitraum von der Geburt bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes, wenn es mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt,
c) ein Gemeinderatsmitglied für den Zeitraum von der Adoption eines Kindes bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes, wenn das Gemeinderatsmitglied mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(2) Ein Gemeinderatsmitglied kann für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zur Pflege von nahestehenden Personen vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichten.
(3) Der vorübergehende Verzicht auf die Ausübung des Mandates nach den Abs. 1 und 2 ist gegenüber dem Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, gegenüber dem ersten Bürgermeister-Stellvertreter unter Angabe des Beginns und der beabsichtigten Dauer schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird mit ihrem Einlangen beim Stadtmagistrat verbindlich. Ist die in der Erklärung angegebene Dauer kürzer als der nach den Abs. 1 lit. a, b oder c und 2 mögliche Zeitraum, so kann die Dauer einmal, höchstens jedoch bis zum Ablauf des jeweils längsten möglichen Zeitraumes, verlängert werden.
(4) Der vorübergehende Verzicht auf die Ausübung des Mandates kann jederzeit schriftlich widerrufen werden; der Widerruf wird, sofern darin kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, mit dem Einlagen beim Stadtmagistrat wirksam und ist endgültig. Zudem ist der Wegfall der Voraussetzungen für den vorübergehenden Verzicht dem Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, dem ersten Bürgermeister-Stellvertreter, unverzüglich zu melden. In einem solchen Fall wird der vorübergehende Verzicht mit dem Wegfall des Grundes unwirksam.
(5) Während der Wirksamkeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Einberufung eines Ersatzmitgliedes im Falle des Ausscheidens eines Gemeinderatsmitgliedes sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Dauer des vorübergehenden Verzichtes des Bürgermeisters auf die Ausübung des Mandates nach Abs. 1 oder 2 wird der Bürgermeister bei der Ausübung seines Amtes vom ersten Bürgermeister-Stellvertreter vertreten. Im Übrigen gilt § 35.
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